KLARES URTEIL – DAS SIND "WENIGE GEHMINUTEN" ZUM STRAND

Das Hotel wurde vom Reiseveranstalter als "wenige Gehminuten" vom Strand angepriesen. Doch tatsächlich war es 1,3 Kilometer entfernt.

Das Urteil des Amtsgerichts München kommt einen Reiseveranstalter nun teuer zu stehen. 2022 machte eine deutsche Mutter mit ihrer neunjährigen Tochter Urlaub auf Costa Rica und wollte ein Hotel möglichst nahe beim Strand. Ihre Wahl fiel auf ein nettes Boutique Hotel, dessen Lage vom Reiseveranstalter als "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden […] entfernt" beschrieben wurde. Für 9.000 Euro (ohne Flüge!) freuten sich Mutter und Tochter auf einen unvergesslichen 12-Tage-Aufenthalt.

Vor Ort entpuppte sich diese Beschreibung jedoch als Farce, denn der Strand erwies sich als 1,3 Kilometer entfernt. Für die nötigen 25 Minuten Fußweg empfahl das Hotel, ein Taxi dorthin zu nehmen. Noch vor Ort wandte sich die Frau an eine Ansprechperson des Reiseveranstalters und buchte ein Ersatzhotel. Die dadurch entstandenen Kosten und Schadenersatz wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wollte die Frau nun zurück und klagte.

Das Münchner Gericht gab der Frau recht. Die Begründung: Ein Hotel sei nur dann wenige Gehminuten von einem Strand entfernt, wenn man bei normalem Gehtempo in fünf Minuten am Meer sei. Das Urteil vom 22. November 2023 ist inzwischen rechtskräftig.

Bei Floskeln wie "in Strandnähe" und "wenige Gehminuten entfernt" ist also Vorsicht geboten.

2024-06-28T06:34:16Z dg43tfdfdgfd